Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 23. März 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Haushalt 2019 |
Antragsteller*in: | FaFiRa (dort beschlossen am: 22.02.2019) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 22.02.2019, 16:00 |
H2: Änderungsantrag zur Landesfinanzordnung
Antragstext
Landesfinanzordnung für Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
- beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23. März 2019 in Schwerin
Güstrow -
Die folgende Finanzordnung regelt die Finanzverhältnisse des Landesverbandes von
Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und tritt am Tag ihrer
Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Landesfinanzordnung außer Kraft.
Die Landesfinanzordnung wird redaktionell angepasst, sobald sich übergeordnete
Gesetze und Regelungen (insbesondere das Parteiengesetz und das
Bundesreisekostengesetz) ändern.
Gliederung:
I. Zuständigkeiten
§ 1 Landesschatzmeister*in
§ 2 Landesfinanzrat
§ 3 Kreisverbände
II. Organisatorisches
§ 4 Landeshaushalt
§ 5 Rechenschaftsbericht
§ 6 Rechnungsprüfung
III. Einnahmen
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Mandatsträgerbeiträge
§ 9 Spenden
§ 10 Verteilung staatliche Parteienfinanzierung
IV. Ausgaben
§ 11 finanzwirksame Beschlüsse
§ 12 Kostenerstattungen
§ 13 Personalausgaben
§ 14 Gremienbudgets
§ 15 Rücklagen
Anhang: Spendenkodex der Bundespartei
I. Zuständigkeiten
§ 1 Landesschatzmeister*in
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des
Haushaltsplanes (gemäß § 13 Abs. 1 Landessatzung), die laufende Kontrolle der
Ein- und Ausgaben und die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des
Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen.
(2) Der/die Landesschatzmeister*in informiert den Landesvorstand monatlich und
den
Landesfinanzrat quartalsweise über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben.
(3) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des
Landesvorstandes ein Vetorecht, welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (gemäß §5 (3) GO Lavo)
(4) Der/Die Landesschatzmeister*in hat bei Finanzwirksamen Beschlüssen des
Landesfinanzrates ein aufschiebendes Vetorecht. (gemäß §2.3 GO Lafi)
§ 2 Landesfinanzrat
Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere
ist er zuständig für: (gemäß §13 Landessatzung)
(1) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine
vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die
Budgetkontrolle,
(2) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen
Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
(3) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge
auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
(4) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem
Finanzausgleichsfonds,
(5) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an
ihn verwiesen werden.
§ 3 Kreisverbände
(1) Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre
Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen
des Parteiengesetzes findet.
(2) Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich
und
dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese
darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.
II. Organisatorisches
§ 4 Landeshaushalt
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die Erstellung des
Haushaltsplanes, der vom Landesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle
vorbereitet wird und vom Landesfinanzrat bis zur nächsten
Landesdelegiertenkonferenz vorläufig in Kraft gesetzt wird. (gemäß § 13 Abs. 1
Landessatzung)
(2) Dem Haushaltsplan ist ein mittelfristiger Finanzplan anzufügen, der
mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre umfasst.
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz kann über den vorgelegten Entwurf mit
einfacher Mehrheit befinden. Änderungsanträge zu dem vom/von der
Landesschatzmeister*in eingebrachten Entwurf bedürfen zu ihrer Annahme ebenfalls
einer einfachen Mehrheit.
(4) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen
über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die
pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue
vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus
verbunden sind, sind nicht zulässig.
(5) Ist es absehbar, dass der Haushalt nicht einzuhalten ist, hat die/der
Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
(6) Im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes stimmen die jeweiligen
Gremien oder Organe mit eigenem Haushaltsansatz ihre Finanzplanung für das
nächste Haushaltsjahr mit dem/der Landesschatzmeister*in ab.
§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Die/der Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller
Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei
spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreisschatzmeister*innen und die
Finanzverantwortlichen der Gremien, die zu einer eigenen Kassenführung
verpflichtet sind der/dem Landeschatzmeister*in bis spätestens zum 28. Februar
eines jeden Jahres die Jahreskassenberichte ihres Kreisverbandes bzw. Gremiums
vor. Kreisverbände, die ihren Bericht nicht bis zum 28.02. eingereicht haben,
zahlen dafür 50,- Euro je angefangene Woche Verzögerung an den Landesverband.
Legt der Kreisvorstand gegen
diesen Beschluss der/des Landesschatzmeister*in Widerspruch beim Landesfinanzrat
ein, so entscheidet der Landesfinanzrat auf seiner nächsten ordentlichen
Sitzung, ob der Beschluss der/des Landesschatzmeister*in aufgehoben wird.
(3) Der Landesverband bietet die Möglichkeit die Buchführung der Kreisverbände
und übrigen Untergliederungen zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie die
Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt.
(4) Bestandteile der Jahreskassenberichte sind:
• eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und die
Passivposten in der Form, dass die Erstellung des Rechenschaftsberichtes
entsprechend den Bestimmungen des Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der
Landesschatzmeister*in stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur
Verfügung.
• Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr ausgestellten
Zuwendungsbescheinigung
• eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des Berichtsjahres
• eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen
internen
Rücklagen
• den ersten und letzten Kontoauszug des Berichtsjahres.
• Deckblatt, (Vollständigkeitserklärung)
(5) Die/der Landesschatzmeister*in ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen
Kassenführung der Kreisverbände und der Gremien, die zur Abgabe eines
Jahreskassenberichtes verpflichtet sind, verantwortlich. Es ist zu
gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei entsprechend dem Parteiengesetz
vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
(6) Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und Gremien zustehende
Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen
Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist die ordnungsgemäße und/oder
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss
die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes bzw. des
Gremiums an sich ziehen oder eine/n Beauftragte/n einsetzen. In diesem Fall hat
die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines
ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den
Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der
entsprechende Kreisverband zu tragen.
§ 6 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes sind im in den Abs. 2 und 3
Maße auch für die Kreisverbände zuständig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes prüfen auf Beschluss des
Landesfinanzrates Kreisverbände in ihrer Buchführung. Die Auswahl treffen die
Rechnungsprüfer*innen in Abstimmung mit dem Landesfinanzrat.
(3) Die Rechnungsprüfer*in können außerdem von den Kreisverbänden zu
Buchführungsprüfungen angefordert werden. Die entstehenden Kosten übernimmt der
jeweilige Kreisverband.
III. Einnahmen
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag rechtzeitig zu bezahlen. Der
Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Aufforderung
bedarf. Die Kreisverbände haben die Möglichkeit, in ihren Finanzordnungen andere
Beiträge festzulegen oder eine Beitragsermäßigung oder –befreiung zu regeln.
(2) Zu Beginn des dritten Quartalsmonats führen die Kreisfinanzbeauftragten die
anteiligen Beiträge an den Landesverband ab. Für jedes Mitglied eines
Kreisverbandes ist vor Ablauf des dritten Quartalsmonats des an den
Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils zuzüglich 1,00 Euro je Mitglied an
den Landesverband abzuführen. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil an den
Bundesverband weiter.
(3) Die Mitgliedsdaten sind von den Kreisverbänden monatsgenau in Sherpa
einzupflegen.
(4) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen
aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-
Beitragsanteil multipliziert.
§ 8 Mandatsträgerbeiträge
(1) Die Landespartei macht von ihrem durch Parteiengesetz und Bundessatzung
vorgesehen Recht, Mandatsträger-innenbeiträge von ihren Mandatsträger*innen auf
Landesebene und Bundesebene zu erheben, Gebrauch. Die Höhe der Sonderbeiträge
wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt. (gemäß §5 Abs. 3 der
Landessatzung)
§ 9 Spenden
(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt, Spenden im Sinne
des
Parteiengesetzes anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz
unzulässig sind (z.B. anonyme Spenden von mehr als 500 EUR). Solche Spenden sind
über den Landesverband und Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des
Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr
eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
(2) Landesschatzmeister*in und Kreisfinanzbeauftragte sind dafür verantwortlich,
dass Spenden gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden.
Nur sie sind befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
(3) Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen.
Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt
werden.
(4) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung des Spenden-Codex‘ des
Bundesverbandes.
§ 10 Verteilung der staatliche Parteienfinanzierung
(1) Die/Der Landesschatzmeister*in beantragt die staatliche Parteienfinanzierung
(Land) beim Präsidium des Mecklenburger Landtages, sofern dies nicht schon durch
den Bundesverband erfolgt ist.
(2) Die Kreisverbände erhalten als Grundfinanzierung 25% der Summe, die der
Landesverband als Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung (Bund und
Land) zugewiesen bekommt.
(3) Die Verteilung der Grundfinanzierung auf die einzelnen Kreisverbände richtet
sich nach der Maßgabe eines Grundbedarfes der einzelnen Kreisverbände in
Abhängigkeit von der Fläche, und Anreizfaktoren für das Einwerben von
Mitgliedern, Spendern*innen und Wählern*innen.
(4) Die Grundfinanzierung wird wie folgt auf die Kreisverbände verteilt:
a) 35% nach gleichen Teilen,
b) 20% nach der anteiligen Fläche,
c) 20% nach dem Anteil der eingeworbenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Spenden
natürlicher und juristischer Personen),
d) 20% nach der Anzahl der Wählerstimmen (Erst- und Zweitstimmen) bei der
letzten
Landtags- und Bundestagswahl innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes zum Stand
31. Dezember des Vorjahres,
e) 5% fließen in einen Finanzausgleichsfonds, über dessen Verwendung im
Haushaltsjahr der Landesfinanzrat entscheidet (gemäß §13 Landessatzung). Sollten
die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht
vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der
Grundfinanzierung des nächsten Jahres.
IV. Ausgaben
§ 11 Finanzwirksame Beschlüsse
(1) Über Finanzausgaben entscheidet der Landesvorstand im Rahmen des Haushalts
mit
einfacher Mehrheit.
(2) Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 500,- Euro im Monat
können durch die Geschäftsführung selbstständig verantwortet werden.
(3) Finanzausgaben bis 1000,- Euro können durch den/die Landesschatzmeister*in
in Absprache mit den Landesvorsitzenden selbstständig verantwortet werden.
(4) Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind nicht zur Behandlung
zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der
Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung
der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des
Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung
ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.
§ 12 Kostenerstattungen
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten
Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die,
die ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter*innen-
Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder
Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.
Näheres regelt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
Grünen Mecklenburg-Vorpommern. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes
Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesfinanzrat MV
beschlossen und der Landesfinanzordnung des Landesverbandes Bündnis 90/Die
Grünen Mecklenburg-Vorpommern als Anhang beigefügt ist.
§ 13 Personalausgaben
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen
zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um
mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
(2) Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares
Vollzeitpraktikum beträgt mindestens 300 Euro. (gemäß V5 alt Faires Praktikum
LDK Stralsund 2011)
(3) Die Landesvorsitzenden haben die Möglichkeit ihre Tätigkeit vergütet zu
bekommen. Die Vergütung orientiert sich an vergleichbaren Tätigkeiten, über die
Höhe entscheidet der Landesvorstand. (Umsetzung des Z3 LDK Stralsund 2011)
§ 14 Gremienbudgets
(1) Auszahlungen im Rahmen der Gremienbudgets orientieren sich an dem nach § 4
abgestimmten Finanzplan des jeweiligen Gremiums.
(2) Auszahlungen sind grundsätzlich zweckgebunden und erfolgen gegen Vorlage
entsprechender Belege nach den Regelungen für Kostenerstattungen der aktuellen
Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.
(3) Vorschusszahlungen können vom Landesvorstand nach Vorlage der
voraussichtlichen
Gesamtkostenübersicht genehmigt werden. Es gelten die Genehmigungsregeln des §
11. Die Belege müssen nach betreffender Veranstaltung gesammelt inkl.
tatsächlicher Gesamtkostenübersicht eingereicht werden.
(4) Budgets für öffentliche Veranstaltungen, welche von Gremien organisiert
werden, bedürfen eines entsprechenden Antrages inkl. voraussichtlicher
Gesamtkostenübersicht. Es gelten die Genehmigungsregeln des § 11.
§ 15 Rücklagen
(1) Auf allen Ebenen der Landespartei werden überschüssige Finanzmittel
prinzipiell internen Rücklagen zugeführt.
(2) Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen,
entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.
(3) Dem Haushaltsplan sind Übersichten über den Stand der internen Rücklagen
beizufügen.
(4) Rücklagen sollen möglichst zinsträchtig angelegt werden.
Anhang zur Finanzordnung: Spenden-Codex des Bundesverbandes
Aktive Spendenwerbung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten
Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen
Personen angewiesen. Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden.
Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind
ausgeschlossen. Nicht nur wegen den immer wieder kehrenden
Parteispendenskandalen der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des
Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt.
Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß
sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden
Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und
grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden. Die
Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
selbstverständlich. Deshalb nehmen wir folgende Spenden nicht an:
• Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
• Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden
Institutionen und Unternehmen
• Spenden von Unternehmen, an der die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr
als 25% beteiligt ist
• Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
• Personenspenden über 1000 € mit ausländischer Herkunft
• Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten
wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden Einzelspenden mit
unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von über 500 € werden gemäß Parteiengesetz
an den Präsidenten des deutschen Bundestages weiter geleitet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung
an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke
entgegennehmen, die einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine
eigene Ehrenordnung.
Umgang mit strittigen Spenden
Über die Annahme von Spenden entscheidet der jeweilige Parteivorstand. Bei
Eingang einer Spende von mehr als 500 € wird der zuständige Parteivorstand
umgehend schriftlich informiert. Bei Spenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 €
ist die/der zuständige LandesschatzmeisterIn zu informieren.
Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem
Kodex zu verfahren.
Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzu
gezogen. Dort wird dann über die Annahme oder Ablehnung der Spende entschieden.
Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für die Grünen
akzeptablen und nicht akzeptablen Spenden bzw. UnterstützerInnen: Beispielsweise
eine Positivliste, in der aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden
dürfen. Oder eine Negativliste, in der diejenigen Branchen, Unternehmen und in
ihr tätigen Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die
den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verabredet werden.
Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, das sie nie
eindeutig sein können und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle
hervorrufen. Der Grund liegt in den vielfältigen Lieferanten- und
Absatzverflechtungen von Unternehmen. Auch ein Panzer braucht Normschrauben.
Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf
Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch
die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern
sich.
Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für
einen Kodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine
Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen
politischen Entscheidungen führt.
Sponsoring
Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu
überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu
präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der
Delegierten werbungsfrei.
Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen
berücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen.
Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In
Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden
zur Entscheidungsfindung.
Spendenprüfung und Spendenquittung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den SpenderInnen an.
Zuwendungen, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück
überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die
Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als
Verbindlichkeiten gebucht.
Barspenden, werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben
hat.
Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und
ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden an den
Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Die Spenderinnen und
Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch
auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben
beigefügt.
Vertraulichkeit, Transparenz und Rechenschaftslegung
Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den
Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen, d.h. bei Spendenbeträgen über
10.000 € im Jahr wird die Spende unter Angabe des Namens und der Anschrift der
Spenderin/ des Spenders im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
Spenden, die im Einzelfall 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den
Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und
dort zeitnah veröffentlicht.
Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch
für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf
Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.
Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des
Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls
an Dritte weitergeben.
Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von
Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im
Durchschnitt nicht mehr als 25% der Einnahmen betragen. Zu berücksichtigen sind
dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, d.h.
neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für
FundraiserInnen, Personal und Verwaltung.
Unterschiedliche Formen des Fundraising, verursachen erfahrungsgemäß
unterschiedliche Kosten. So ist es kein Geheimnis, dass bei der Gewinnung von
Neuspenderinnen i.d.R die Kosten die Erträge weit übersteigen und der Aufbau
eines professionellen Fundraising in den ersten drei Jahren keine nennenswerten
Erträge bringt. Deshalb sollten nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden.
In Amerika, dem Land mit der ausgeprägtesten Fundraising-Praxis, empfehlen
Spendenwächterorganisationen, dass die Kosten insgesamt nicht mehr als 35% der
Fundraising-Einnahmen überschreiten sollen. Dieser Wert wird auch von
staatlichen Prüfbehörden in den USA akzeptiert.
Da bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Spendeneinwerbung zu einem wesentlichen Teil auf
ehrenamtlichen Ressourcen basiert, ist es vertretbar, einen niedrigeren
durchschnittlichen Gesamtkostenansatz zu empfehlen.
Entgelte für FundraiserInnen
FundraiserInnen sollten angestellt werden, wenn sie das Fundraising nicht
ehrenamtlich betreiben.
Wir zahlen grundsätzlich keine Provisionen für das Einwerben von Spenden.
Ausnahmen auf Bundes- und Landesebene bis zu einer Höhe von maximal 10% der
Spendeneinnahmen müssen in den zuständigen Vorständen beschlossen werden.
Bundesfinanzrat Köln, den 01.12.2006
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