Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz MV 23. März 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Haushalt 2019 |
Antragsteller*in: | LaVo (dort beschlossen am: 22.02.2019) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 22.03.2019, 23:00 |
H3: Änderungsantrag zur Kostenerstattungsordnung
Antragstext
Kostenerstattungsordnung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern
(Stand 04.02.2019)
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten
Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern, Mandaten und Aufgaben in die,
die ihnen oder mit denen sie von einer Mitglieder- oder Vertreter_innen-
Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder
Gremium der Partei gewählt, entsendet, erteilt oder betraut wurden.
(2) Abrechnungen können nur bei der beauftragenden Stelle eingereicht und
erstattet werden (Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband). Bei regional
paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Landesfinanzrat) werden die Aufwendungen
von der entsendenden Parteigliederung erstattet.
(3) Reisekostenerstattungen erfolgen nur auf Antrag und ausschließlich mittels
entsprechendem Antragsformular. Dieses wird von dem/der Landesschatzmeister_in
(durch die Landesgeschäftsstelle, auf der Homepage des Landesverbandes als
Download) zur Verfügung gestellt.
Reisekosten sind wie folgt abzurechnen:
• Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Nahverkehr. Die Kosten werden
gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2.
Klasse, (empfehlenswert beim Kauf des Tickets ist die Angabe des
Großkundenrabattes für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BMIS-NR.: 21 00 464). Die
Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Kosten der Bahncard 25, 50 oder einer
Zeitkarte für den ÖPNV werden auf Antrag und Nachweis der entsprechenden
Kostenersparnis bis zu 100% erstattet.
• Bei der Benutzung eines PKWs wird in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz
die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 EUR/km erstattet. Bei Benutzung eines
Motorrades werden 0,20 €/km erstattet. Fahrtkosten, die 0,18 €/km (Bahntarif)
überschreiten, sollen nach Möglichkeit zurückgespendet werden. Für die
Berechnung der erstattungsfähigen Kilometer ist die je nach Verkehrslage
kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend. Der Routenplaner mit der
entsprechenden Kilometerangabe ist dem Reisekostenerstattungsantrag immer
beizufügen.
• Verpflegungsmehraufwendungen werden gemäß dem Bundesreisekostengesetzes
pauschal erstattet (24 Std.: 24,- €; 8-24 Std: 12,- €). Eine Abrechnung nach
Beleg ist nicht möglich. Jeder Kalendertag von 0 bis 24 Uhr wird einzeln
berechnet. Bei einer Hotelübernachtung inkl. Frühstück werden 4,80 € für das
Frühstück und bei weiterer Verpflegung je 9,60 € für Mittag- oder Abendessen
abgezogen.
• Die Kostenerstattung für Übernachtungsaufwendungen erfolgt nach Beleg. Sofern
separat ausgewiesen müssen die Teilbeträge für evtl. Frühstück, weitere
Verpflegung, Business Packages o.ä. von der Erstattungssumme abgezogen werden.
Pauschal können maximal 20,-- € abgerechnet werden. Übernachtungskosten, die
100,- Euro pro Nacht übersteigen, sind schriftlich zu begründen.
Für folgende Fälle gelten gesonderte Regelungen:
• Reise- und Übernachtungskosten von Ersatzdelegierten werden nur erstattet,
insofern sie als (stimmberechtigte) Vertretung eines/r Delegierten anreisen.
Abweichende Regelungen müssen vorher vom Landesvorstand beschlossen werden.
• Reise- und Übernachtungskosten zu externen Tagungen, Veranstaltungen o.Ä.
werden erstattet insofern eine Delegierung durch den Landesvorstand bzw. durch
die LAG-Sprecherinnen vorliegt. Diese ist dem Erstattungsantrag beizufügen.
• Mitglieder können ihre Reise- und Übernachtungskosten zu LAG-Treffen beim
Landesverband abrechnen. Die Übernahme von Übernachtungskosten muss jedoch im
Vorhinein vom Landesvorstand beschlossen werden.
• Für besondere Anlässe können Mitglieder des Landesvorstands bzw. der
Landesgeschäftsstelle auf Antrag beim Geschäftsführenden Ausschuss ein Car-
Sharing-Auto bzw. einen Lieferwagen mieten oder ein Taxi nutzen, was gegen Beleg
erstattet wird. (wird gestrichen)
• Reisen ins Ausland werden nur auf Antrag bei nachvollziehbarer Begründung
erstattet,
insofern es sich nicht um Delegierungen zum European Congress handelt.
• Flugreisen sind nicht erstattungsfähig.
• Ab einer auf Auszahlung beantragten Summe von 350 Euro wird der
Reisekostenantrag dem/der Landesschatzmeister_in zum Beschluss vorgelegt.
(4) Sachaufwendungen werden nur auf Beschluss des zuständigen Gremiums sowie
gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang
mit der abzurechenden Tätigkeit stehen. Auch die Erstattung von Telefongebühren
kann nur über Belege erfolgen.
(5) Raumnutzungskosten werden vom Landesverband nur übernommen, insofern ein
Beschluss des Landesvorstandes vorliegt.
(6) Grundsätzlich ist die Verpflegungserstattung nach Bewirtungsbeleg nicht
zulässig. Verpflegungsmehraufwände werden regulär über das offizielle
Reisekostenformular (nach Bundesreisekostengesetz, siehe Punkt (3)) pauschal
erstattet. Sollte in Ausnahmefällen eine Verpflegung über Bewirtung unumgänglich
sein, sind die Hintergründe ausführlich zu erläutern. Kosten für alkoholische
Speisen und alkoholische Getränke werden nicht erstattet. Bewirtungsbelegen ist
zwingend eine Liste der Teilnehmer_innen beizufügen.
(7) Pfandauslagen werden nicht erstattet. Die entsprechenden Teilsummen sind dem
Erstattungsbetrag abzuziehen.
(8) Um Amts- und Mandatsträger_innen mit Kindern die Teilnahme an Sitzungen auf
Landesebene zu ermöglichen, die mit der Amts- oder Mandatserfüllung einhergehen,
werden bei Bedarf auf Antrag die mittels Beleg nachgewiesenen Kosten der
Kinderbetreuung erstattet, wenn eine anderweitige Betreuung der Kinder oder
anderweitige Übernahme der Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist. Die Form
der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller_innen überlassen. Die Entlohnung
der Betreuungspersonen muss jedoch den ortsüblichen Preisen entsprechen.
Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen
haben. (gemäß V5-2 LDK Güstrow 2012)
(9) Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere
beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur
Verfügung zu stellen.
(9) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten
nach Anfall der Ausgabe oder Ende der Dienstreise zu stellen. Erstattungsanträge
für Ausgaben, die länger als 3 Monate zurückliegen, sind nicht mehr
erstattungsfähig. Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember
eines Jahres sind spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zu stellen. Für
Verzichtsspenden gilt diese Fristenregelung analog. Alle Kostenerstattungen, die
nach dem 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr
erstattungsfähig. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des
Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht.
Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr.
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